Kaufm nnischer Bereich in der Weiter- und Aufstiegsfortbildung
In den verschiedensten Bereichen der Weiter- und Aufstiegsfortbildung sind rechtliche Grundlagen sehr h ufig Bestandteil des Lerninhaltes. Dieser Betrag befasst sich mit der Frage, wozu das Fach in der Weiter- und Aufstiegsfortbildung dienen soll.
Inhalts bersicht
1. Worauf kommt es an und was soll man lernen?
a) Lernansatz: auswendig lernen
b) Lernansatz: System und Zusammenh nge erkennen und verstehen
c) Beurteilung der Lernans tze
2. Vergessenskurve was ist das?
3. Arbeiten mit den hier angebotenen Materialien
Beispielhafte Musterl sung
4. Verf gbare Literatur
1. Worauf kommt es an und was soll man lernen?
Allein die Regelstudienzeit von 5 Jahren zeigt, dass das juristische Handwerkszeug nicht in einem Schnellkurs erlernt werden kann. Gleichwohl enthalten die meisten Weiter- und Aufstiegsfortbildungen das Fach Recht bzw. Recht und Steuern. Dabei stellt sich die Frage, welche Ziele solche Ausbildungsbestandteile haben, wenn doch die regul re Juristenausbildung so langwierig ist. Aus meiner pers nlichen Sicht hat das Fach im Rahmen der Weiter- und Aufstiegsfortbildung eine Sensibilisierungsfunktion. Durch die Vermittlung von grundlegenden Prinzipien und Zusammenh ngen kann sich zumindest ein Verst ndnis und Bauchgef hl juristischer Beurteilung von Sachverhalten entwickeln. Dadurch f llt Ihnen in der Praxis schneller auf, wenn etwas komisch ist oder irgendwie nicht stimmt . Bereits diese Auff lligkeit wird Sie zu einem genaueren Hinsehen oder zur Einholung weiterer (juristischer) Hilfe veranlassen. Dadurch k nnen Fehler vermieden oder zumindest gemildert werden. Genau das ist meines Erachtens das Ziel, weshalb das Fach in der Weiter- und Aufstiegsfortbildung unterrichtet wird.
In der Praxis gibt es zwei kontr re Lern-Ans tze, um die Pr fungsfragen erfolgreich zu beantworten.
a) Lernansatz: auswendig lernen
Entweder man lernt alles auswendig und hofft, dass m glich identische Pr fungsfragen gestellt werden. Dies erfordert sehr viel Flei , Aufwand und Zeit. Der Vorteil ist, dass bei bekannten Fragekonstellationen schnell eine Antwort parat ist. F r den sp teren beruflichen Alltag birgt diese Herangehensweise eine Gefahr, wenn man vor der Beantwortung einer juristischen Frage nicht nochmal in das Gesetz schaut. Hat sich der Gesetzestext inzwischen ge ndert, ist die auswendig gelernte L sung unter Umst nden nicht mehr richtig.
b) Lernansatz: System und Zusammenh nge erkennen und verstehen
Ein alternativer Ansatz ist der Versuch, die Prinzipien der Gesetze und des Rechts zu verstehen. Wenn man versteht, wie das Recht tickt , dann ist man einem passenden L sungsansatz auf der Spur. Vielleicht kennen Sie den Spruch: Zwei Juristen drei Meinungen . Dahinter verbirgt sich der Charakter des deutschen Rechtsystems. Der Gesetzgeber definiert und regelt abstrakte Situationen und Sachverhalte. Bei der Anwendung des Rechts muss geschaut werden, ob der konkrete Lebenssachverhalt zu den abstrakten Gesetzesregelungen passt. Je nach Beurteilung bereinstimmung ergibt sich ein individueller L sungsansatz. Wenn Sie also die Zusammenh nge lernen und Verstehen, dauert Ihre L sungsfindung zwar ein wenig l nger. Dieser Lernansatz kostet zwar auch Flei , Zeit und Aufwand. Allerdings haben Sie eine bessere Chance v llig neue Situationen beurteilen zu k nnen. Ein weiterer Vorteil ist die enge Arbeit mit dem Gesetzestext. Dadurch fallen Ihnen nderungen schneller auf und sie k nnen wieder unter Zuhilfenahme der gelernten Zusammenh nge einen passenden L sungsansatz finden.
c) Beurteilung der Lernans tze
In der Praxis werden Sie eine Mischung aus beiden Ans tzen nutzen. Es wird Dinge geben, die Sie auswendig lernen oder die sich aufgrund der h ufigen Wiederholung automatisch einpr gen. Gleichwohl empfehle ich, die Besch ftigung mit den Prinzipien und Zusammenh ngen des Rechtsystems. Perspektivisch gewinnen Sie dadurch nach meiner pers nlichen Meinung den l ngerfristigen Mehrwert.
2. Vergessenskurve was ist das?
Wer kennt das nicht? Mit viel Flei und M he hat man etwas gelernt, aber bereits ein paar Tage sp ter wei man schon gar nicht mehr jedes Detail. Jeder, der einen F hrerschein hat und am Stra enverkehr teilnimmt wei (hoffentlich), wie die Vorfahrtregeln sind. Aber wie ermittelte sich der Anhalteweg? Wie berechnen sich Reaktions- und Bremsweg und gab es da nicht irgendwelche Faustformeln? Dieses einfache Beispiel zeigt, dass Lernen und Vergessen immer im Zusammenhang stehen.
Bereits Leonardo da Vinci stellte fest: Ich habe herausgefunden, dass es einigen Nutzen bringt, nachts im Bett zu liegen und in die Dunkelheit zu blicken und dabei im Geist das zu wiederholen, womit man sich besch ftigt hat. Dann versteht man die Dinge nicht nur besser, sondern erinnert sich auch leichter daran.
Hermann Ebbinghaus ein deutscher Psychologe ver ffentlichte 1885 eine experimentelle Untersuchung, wie lange ein Mensch neu Gelerntes beh lt und wie viel Prozent er wieder vergessen hat. Daneben ma der Berliner Professor die Anzahl an Wiederholungen in Abh ngigkeit von der Zeit, welche erforderlich waren, damit nach einer Pause die auswendig gelernten Silbenreihen fehlerfrei reproduzieren wurden. Zusammenfassend stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar:
- bereits 20 Minuten nach dem Lernen sind nur noch 60 % des Gelernten abrufbar
- nach 60 Minuten sind nur noch 45 % des Gelernten abrufbar
- nach 1 Tag sind sogar nur noch 34 % des Gelernten abrufbar
- nach 6 Tagen ist das Erinnerungsverm gen auf 23 % geschrumpft
- nur 15 % des Gelernten werden dauerhaft gespeichert
Aufhalten l sst sich das Vergessen nur durch stetige Wiederholung. Jedes Wiederholen und erneutes Lernen frischt das Ged chtnis auf und f hrt dazu, dass das Vergessen nunmehr langsamer erfolgt. Daher k nnen die zun chst engmaschigen Wiederholungen St ck f r St ck mit immer l ngeren Pausen und Zwischenzeitr umen erfolgen. Die Vergessenskurve von Ebbinghaus zeigt aber auch, dass bereits das regelm ige Durchbl ttern und Durchlesen Ihrer Lernunterlagen einen wertvollen Beitrag zur Festigung des Gelernten im Ged chtnis leistet.
Wenn Sie dieses Thema interessiert und Sie weitere Informationen zum Lernen und Vergessen suchen, empfehle ich die Seite von Werner Stangl, Vergessen Ged chtnis Erinnern, [werner stangl]s arbeitsbl tter, https://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/GEDAECHTNIS/Vergessen-Ebbinghaus.shtml.
3. Arbeiten mit den hier angebotenen Materialien
Die hier verf gbaren Materialien sind als Erg nzung der verf gbaren Lehr- und Ausbildungsliteratur vorgesehen. Die Fachb cher sind h ufig von vielen Erkl rungen und Beschreibungen in Flie text gepr gt. Dies ist f r die Einf hrung und Darstellung des relevanten Lernstoffes unabdingbar. Die hier zum Download angebotenen Grundlagenskripte sollen erg nzend Ihr erworbenes Wissen auf grafische Art und Weise strukturieren und elementare bzw. wesentliche Aspekte zusammenfassen. Dadurch k nnen Sie Zusammenh nge besser erkennen und optisch erfassen. Viele der Schaubilder stammen aus meiner eigenen Unterrichtskonzeption. Anhand dieser stelle ich den Teilnehmern den Lernstoff (hoffentlich) verst ndlich dar.
Ein weiterer Vorteil von Schaubildern ist das Erkennen von Reihenfolgen oder Gegens tzen. Die Anwendung des Rechts und Pr fung von Sachverhalten folgt einem grundlegenden Schema.
Bei der L sung bzw. Beantwortung von Erkl r- oder Beschreibungsfragen ist es besonders wichtig, dass Sie den L sungsweg darstellen. Darunter versteht man, dass Sie alle Gedanken nacheinander darlegen selbst, wenn die Antwort bzw. das Zwischenergebnis noch so trivial und eindeutig sind. F hren Sie den Korrektor gedanklich von den Grundlagen und Standartregelungen hin zu Ausnahmen und Besonderheiten, damit er am Ende Ihr Ergebnis nachvollziehen kann.
Beispielhafte Musterl sung:
Dem 17-j hrigen Thomas haben seine Eltern erlaubt, in der 20 km entfernten Nachbarstadt zu wohnen und zu arbeiten. Des Weiteren haben die Eltern mit Thomas abgesprochen, dass er von seinem Arbeitslohn seinen Lebensunterhalt bestreiten und monatlich ein Betrag von 250 Euro f r die Zukunft sparen muss. Den dar berhinausgehenden Arbeitslohn darf Thomas zur freien Verf gung nutzen.
Thomas f hlt sich bereits selbst ndig genug und er m chte auch nach dem Umzug in die Nachbarstadt so oft wie m glich seine Freundin besuchen. berraschend macht ihm sein vollj hriger Kollege Michael das verlockende Angebot, ein Auto als Schn ppchen zu kaufen. Der PKW hat einen objektiven Wert von 3.700 Euro. Michael will ihn um jeden Preis loswerden und Thomas einen Gefallen tun. Als Kaufpreis vereinbaren beide 3.500 Euro.
Kurz vor dem 18. Geburtstag von Thomas schlie en beide den Vertrag per Handschlag und vereinbaren Ratenzahlung. Da Thomas bef rchtete, dass seine Eltern dagegen sind, hat er Ihnen erst an seinem 18. Geburtstag davon erz hlt.
Pr fen Sie, ob der geschlossene Kaufvertrag wirksam zu Stande gekommen ist.
Hinweis: Bei der L sung solcher Sachverhalte ist aus taktischer Sicht zun chst der Standardfall darzustellen. Regelm ig kommt man zu dem Ergebnis, dass kein Standardfall vorliegt. Somit sind im Anschluss etwaige Ausnahmeregelungen zu pr fen.
Thomas und Michael haben per Handschlag einen Kaufvertrag im Sinne des 344 BGB geschlossen. Ein solcher ist formfrei m glich, da das Kaufrecht hierf r keine Form gesetzlich vorschreibt (vgl. 125 BGB). Damit der Vertrag wirksam ist, m ssen beide Vertragspartner gesch ftsf hig sein. Mit seinen 17 Jahren ist Thomas nach 2, 106 BGB noch minderj hrig und nur beschr nkt gesch ftsf hig.
Schlie en beschr nkt Gesch ftsf hige einen Vertrag, h ngt deren Wirksamkeit nach 107 BGB von der Zustimmung der Eltern ab. Eine Zustimmung der Eltern liegt nicht vor. Vertr ge Minderj hriger, die ohne Zustimmung der Eltern geschlossen werden, sind nach 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam.
Eine Zustimmung der Eltern ist in Ausnahmef llen entbehrlich:
- Vertr ge, die lediglich einen rechtlichen Vorteil begr nden, bed rfen nach 107 BGB keiner Zustimmung. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der wirtschaftliche Vorteil 3.500 Euro Kaufpreis statt 3.700 Euro objektiver Wert ist irrelevant. Aufgrund der Verpflichtung des Paul zur Kaufpreiszahlung ist der Vertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft.
- Vertr ge, die mit frei verf gbaren Mitteln bewirkt werden (sogenanntes Taschengeld ) bed rfen nach 110 BGB ebenfalls keiner Zustimmung der Eltern. Zwar bezahlt Paul den Kaufpreis mit seinem selbst verdienten Geld. Allerdings fallen unter diese Ausnahme keine Ratenzahlungsvertr ge.
- Schlie lich w re keine Zustimmung der Eltern notwendig, wenn der Kaufvertrag von der Zustimmung der Eltern zur Erwerbst tigkeit nach 113 Abs. 1 BGB umfasst w re. Hierzu m sste das Auto f r die Durchf hrung der Erwerbst tigkeit notwendig sein. Laut Sachverhalt liegen dem Kaufvertrag allein private Motive zu Grunde.
Der Kaufvertrag bedarf im Ergebnis der Genehmigung der Eltern nach 108 Abs. 1 BGB oder des inzwischen vollj hrig gewordenen Thomas nach 108 Abs. 3 BGB. Da eine solche nicht vorliegt, ist der Vertrag derzeit schwebend unwirksam.
4. Verf gbare Literatur
Im Folgenden sehen Sie eine bersicht an verf gbarer Literatur. Diese ist keineswegs abschlie end und stellt keine zwingend Kaufempfehlung dar.
Transparenzhinweis:
Bei den Links handelt es sich um Amazon-Produktlinks. Wenn du dar ber eines der verlinkten B cher erwirbst, zahlt mir Amazon eine Provision von derzeit 7% des Buchkaufpreises. Aufgrund der Transparenz und Fairness informiere ich dich an dieser Stelle ber das Verg tungssystem. Mit der Provision kann ich meine Nebenkosten decken und das Online-Angebot weiterhin f r dich kostenfrei zur Verf gung stellen. Danke!